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Abschreibung für Abnutzung bei Kunstwerken

Auch bei Kunstwerken oder Antiquitäten kann der Steuerpflichtige im Einzelfall AfA in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, ob das Kunstwerk von einem anerkannten oder einem nicht anerkannten Künstler stammt. Zur Abschreibungsfähigkeit von Kunstwerken hat der BFH in zwei Urteilen (Urt. v. 23. 4. 1965, BStBl. III 1965, 382 sowie Urt. v. 2. 12. 1977, BStBl. II 1978, 164) Stellung genommen. In dem Urteil vom 23. 4. 1965 hat der BFH entschieden, daß Kunstgegenstände bis zum Preise von 800 DM exklusive Mehrwertsteuer im Jahr der Anschaffung als geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dies gilt u.E. wegen des geringen Preises unabhängig davon, ob es sich um Werke anerkannter oder nicht anerkannter Künstler handelt. In dem Urteilsfall erhiet ein Konditor für die Anschaffungskosten eines in seinem Cafe aufgehängten Gemäldes eine Absetzung für Abnutzung.

Der BFH vertrat die Ansicht, daß marktmäßig gehandelte Stücke einer Gebrauchskunst, die dem gegenwärtigen Zeitgeschmack entsprechen und erfahrungsgemäß nach einigen Jahren unmodern und weitgehend wertlos werden, mehr der Dekoration eines Raumes dienen und bei Modernisierungen der Räume wie andere Dekorationen wieder beseitigt werden. Derartige Gemälde, die nicht anerkannte Kunstwerke sind, haben bei entsprechender Pflege zwar eine ziemlich lange technische Nutzungsdauer, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist dagegen bei dem sich schnell wandelnden Zeitgeschmack im allgemeinnen wesentlich kürzer.
Übersteigt der Preis für derartige Gebrauchskunst 800 DM, so ist eine lineare oder degressive Abschreibung in jährlichen Raten möglich. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten der Kunstobjekte gemäß § 7 Abs. 1 EStG gleichmäßig, d.h. in gleichen Jahresraten auf die Nutzungsdauer verteilt. Dabei ist bei höherwertigen Gemälden und Graphiken von einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren und einem linearen Abschreibungssatz von 5 % bei anderen Kunstobjekten von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren und einem Abschreibungssatz von 10 % auszugehen (vgl. Amtliche AfA-Tabellen).

Bei Plastiken, die im Freien stehen, kann die Nutzungsdauer im Einzelfall kürzer zu bemessen sein. Als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Werke der Gebrauchskunst gemäß § 7 Abs. 2 EStG auch degressiv abgeschrieben werden. Zulässig sind bei der degressiven Abschreibung Abschreibungssätze bis zum Dreifachen des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Hundertsatzes, höchstens jedoch 30 %. Das bedeutet, daß bei Gebrauchskunst mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ein Abschreibungssatz von 30 %, bei höherwertigen Kunstwerken mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ein Abschreibungssatz von 15 % zulässig ist.

Da die degressive AfA in den ersten Jahren der Nutzung wesentlich höher liegt als die lineare AfA, führt sie zunächst zu einer Steuerstundung und Verbesserung der Liquidität. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Restwert abzuschreiben, da sich ansonsten die degressive AfA bis ins Unendliche verlängern würde. Außerdem hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur linearen Abschreibung überzugehen, wenn die Jahresraten der degressiven AfA niedriger sind als die jährlichen Abschreibungssätze bei der linearen AfA.

In einem Urteil zu § 19 BerlinFG hat das FG Berlin mit Urteil vom 23. 4. 1987 (IV 29/86) entschieden, daß ein von einem Steuerpflichtigen für seine Praxis angeschafftes und auch dort angebrachtes Bild, das einen Kaufpreis von 3.738 DM hatte, allein schon wegen seines (geringen) Anschaffungspreises der Gebrauchskunst zuzurechenen ist. In der Praxis kann u.E. davon ausgegangen werden, daß mittelformatige Ölbilder bis zu 10.000 DM steuerlich noch nicht als Werke bereits anerkannter Meister einzustufen sind.

Zusammenfassend aus diesem Kompendium (Recht, Steuern, Versicherungen für den Kunstmarkt, Luchterhand Verlag) und Rücksprache mit Art-Leasing Firmen läßt sich folgende von den Finanzgerichten akzeptierte Handhabung feststellen.

"Abschreibungszeiten für Kunst im Büro"

Kunst-Gegenstände bis 800 DM im Jahr der Anschaffung
Papierarbeiten, Grafiken bis 2000 DM 5 Jahre
Gemälde und Skulpturen 10 Jahre (Skulpturen, die im Freien stehen 5.000 - 10.000 DM können im Einzelfall kürzer bemessen werden, degressive AfA bis zu 30 %)
Gemälde und Skulpturen bis ca 15.000 DM 20 Jahre (Skulpturen wie oben)
Werke von "anerkannten Meisten" (Richtlinie: Die neueste Ausgabe des Du Mont Künstlerlexikons) Keine AfA

Finanzierung von Kunstgegenständen im Vergleich: Kauf und Leasing

Steuerliche Auswirkungen Kauf Leasing
Einkommensteuer-/Körperschaftssteuer.
Die Amortisierung kann über Leasing schneller erfolgen - die Steuerentlastung wird somit beschleunigt.
Bei Kauf mit Eigenkapital: nur AfA. Bei Finanzierung: nur die Zinsen, nicht die Tilgung sind Betriebsausgaben Die gesamten Leasingraten sind Betriebausgaben
Gewerbesteuer (nach Ertrag).
Bei der herkömmlichen Fremdfinanzierung wirkt sich nur die Hälfte der Kreditkosten mindernd aus - die Leasingraten hingegen sind voll abzugsfähig.
eingeschränkte Entlastung uneingeschränkte Entlastung
Gewerbesteuer (nach dem Kapital).
Leasing ist bilanzneutral und hat somit eine Auswirkung auf die Gewergekapitalsteuer, während sich bei Kauf das Kapital erhöht, was zu einer höheren Steuer führt.
erhöhend entfällt
Vermögenssteuer
(vgl.Gewerbekapitalsteuer).
Ansatz erforderlich entfällt

Allgemeine Auswirkungen Kauf Leasing
Einsatz von Eigen.- und/oder Fremdkapital.
100 % entfällt
Stellung von Sicherheiten.
Über die übliche Bonitätsprüfung hinaus wer- den bei der herkömmlichen Finanzierung von den Kreditinstituten weitere Sicherheiten ge- fordert, was den verbleibenden Kreditrahmen einschränkt.
erforderlich entfällt
Schnelle Realisierung.
Durch entsprechende Erfahrung am Markt ist eine Finanzierungszusage innerhalb kur- zer Zeit möglich.
nein ja
Beratung des Finanzierungspartners.
Durch unsere dauerhafte Tätigkeit am Kunstmarkt verfügen wir über ein detailliertes Wissen, was wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
nein ja
Bilanzausweis
erforderlich entfällt


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Sie sind, bis auf die von der Finanzbehörde auferlegten Grenzen, frei in der Auswahl der Kunstobjekte. Ihr Galerist berücksichtigt Ihre speziellen Vorstellungen und berät Sie über das Programm der eigenen Galerie hinaus.